Betreuung zuhause - für jeden leistbar

Die Betreuung zuhause ist in Tirol für jeden leistbar. Seit 2010 gibt es für das Land Tirol einheitliche Kosten- & Tarifregelung. Ein Großteil der Kosten teilen sich das Land Tirol mit 65% sowie die Gemeinden mit 35%, lediglich ein kleiner, sozial gestaffelter, Selbstbehalt ist zu bezahlen. Der Selbstbehalt bemisst sich nach Einkommen, Pensionshöhe und Vermögen abzüglich Ausgaben für Wohnen und Lebensunterhalt.

Dank dieser Bemessung können selbst sozial schwächere Personen sich eine Betreuung zuhause leisten.

Berechnung des Selbstbehaltes

In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen die aktuelle (neue) Situation, wobei wir Sie unterstützen können, die nächsten Schritte und alles Nötige. Wir informieren Sie über die Kosten und können gleich Ihren Selbstbehalt berechnen.

Zur Berechnung benötigen wir von Ihnen:

  • Aktuellen Pensionsbescheid
  • Bestätigung des Pflegegeldbezuges
  • Nachweise sonstiger Einkommen (z.B. Mieteinnahmen oder ausländische Renten)
  • Ausgaben sämtlicher Miet- und Betriebskosten
  • Sonstige kosten (z.B. Versicherungen, Unterhaltspflichten, Kosten Eigenheim)
[?] Be­rech­nung Kli­en­ten­selbst­be­hal­te Mobile Dienste Tirol

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge dient der Er­mitt­lung der sozial ge­staf­fel­ten Kli­en­ten­selbst­be­hal­te und wird anhand fol­gen­der Pa­ra­me­ter er­mit­telt:

Ein­nah­men Aus­ga­ben
Ein­kom­men

Das ist das Ein­kom­men (Net­to­ein­kom­men / Net­to­pen­sio­nen / Sons­ti­ge Ein­kom­men) der zu pfle­gen­den Person und deren Ehe- bzw. Le­bens­part­ner (ohne Kinder).

Das ist bei be­treu­ten Kindern dessen Ein­kom­men (Net­to­ein­kom­men Net­to­pen­sio­nen / Sons­ti­ge Ein­kom­men) und jenes der Eltern bzw. der Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten.
Wohn­kos­ten

Das sind Miet­kos­ten bzw. ent­spre­chen­de Kosten für Ei­gen­hei­me oder Ei­gen­tums­woh­nun­gen und Be­triebs­kos­ten.
Kosten für den Le­bens­un­ter­halt

Das sind die Min­dest­sät­ze nach dem Tiroler Mindest­sicherungs­gesetz.
Pfle­ge­geld

Das ist der Pfle­ge­geld­be­zug lt. gül­ti­gem Pfle­ge­geld­be­scheid der zu pfle­gen­den Person(en).
Ver­pflich­ten­de Un­ter­halts­leis­tun­gen
SUMME Ein­nah­men SUMME Aus­ga­ben

Be­mes­sungs­grund­la­ge = Summe Ein­nah­men ab­züg­lich Summe Aus­ga­ben

Er­he­bung der Be­mes­sungs­grund­la­ge

Die Er­he­bung erfolgt durch die mobilen Pflege- und Be­treu­ungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (Sozial- und Ge­sund­heits­spren­gel, mobile Pfle­ge­ver­ei­ne, Inns­bru­cker Soziale Dienste) in Tirol.

[?] Mo­nat­li­ches Ein­kom­men

Ein­kom­men

Das Ein­kom­men ist das Net­to­ein­kom­men bzw. die Net­to­pen­si­on sowie das sons­ti­ge Ein­kom­men der zu pfle­gen­den Person und deren Ehe- bzw. Le­bens­part­ner.

Bei be­treu­ten Kindern ist das Ein­kom­men dessen Net­to­ein­kom­men bzw. Net­to­pen­si­on sowie sons­ti­ge Ein­kom­men zzgl. der Ein­kom­men der Eltern bzw. der Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten.

Nicht be­rück­sich­tigt werden:

  • Son­der­zah­lun­gen (13. und 14. Gehalt)
  • Ver­mö­gen
Zu den sons­ti­gen Ein­kom­men zählen bei­spiels­wei­se
  • Zu­satz­pen­sio­nen (zB. Fir­men­pen­sio­nen, aus­län­di­sche Pen­sio­nen)
  • Pacht- oder Miet­ein­nah­men
  • Ein­nah­men aus Leib­ren­ten
  • Ein­nah­men aus Wohn- oder sons­ti­gen Nut­zungs­rech­ten
  • Ein­nah­men aus Er­le­bens- oder Pfle­ge­ver­si­che­run­gen
  • Ein­nah­men aus Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen
  • In­va­li­den­pen­sio­nen
  • u.a.

[?] Mo­nat­li­che Wohn­kos­ten

Aus­ga­ben

Als Aus­ga­ben können die Wohn­kos­ten und Kosten für den Lebens­unterhalt sowie ver­pflich­ten­de Un­ter­halts­leis­tun­gen wie folgt an­ge­rech­net werden. Die nach­ste­hend an­ge­führ­ten Aus­ga­ben können nur für jene Per­so­nen geltend gemacht werden, deren Ein­kom­men in die Be­rech­nung der Ein­nah­men ein­be­zo­gen wurden.

Wohn­kos­ten

Miet­kos­ten bzw. ent­spre­chen­de Kosten für Ei­gen­hei­me oder Ei­gen­tums­woh­nun­gen)

Die Miet­kos­ten werden in an­ge­mes­se­ner und nach­ge­wie­se­ner Höhe bei der Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­la­ge wie folgt be­rück­sich­tigt.

Wenn die Miet­kos­ten bzw. Kosten für Ei­gen­hei­me oder Eigentums­wohnungen nach­ge­wie­sen werden, gelten fol­gen­de Höchst­sät­ze:

  • für die erste Person maximal320,00 €
  • für die zweite Person maximal160,00 €
  • für jede weitere Person maximal80,00 €
Wenn die Miet­kos­ten bzw. Kosten für Ei­gen­hei­me oder Eigentums­wohnungen nach­weis­bar ge­rin­ger sind, gilt das tat­säch­li­che Ausmaß.

Wenn die Miet­kos­ten bzw. Kosten für Ei­gen­hei­me oder Eigentums­wohnungen nicht nach­ge­wie­sen werden können oder nicht nach­ge­wie­sen werden wollen, gelten fol­gen­de Pau­schal­sät­ze:

  • für die erste Person maximal150,00 €
  • für die zweite Person maximal75,00 €
  • für jede weitere Person maximal38,00 €
Für Kli­en­ten, welche in einem Ei­gen­heim bzw. in einer Ei­gen­tums­woh­nung leben, können die Wohn­kos­ten in glei­cher Höhe wie bei einem Miet­verhältnis an­er­kannt werden. Der Nach­weis der Miet- bzw. Wohn­kos­ten erfolgt über Miet­ver­trä­ge, Vor­schrei­bun­gen von Haus­ver­wal­tun­gen, Bank­be­le­ge, Ab­bu­chungs­auf­trä­ge, etc.

[?] Mo­nat­li­che Be­triebs­kos­ten

Be­triebs­kos­ten

Die Be­triebs­kos­ten werden in an­ge­mes­se­ner und nach­ge­wie­se­ner Höhe bei der Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­la­ge wie folgt be­rück­sich­tigt.

Wenn die Be­triebs­kos­ten nach­ge­wie­sen werden, gelten fol­gen­de Höchst­sät­ze:

  • für die erste Person maximal140,00 €
  • für die zweite Person maximal60,00 €
  • für jede weitere Person maximal30,00 €
Wenn die Be­triebs­kos­ten nach­weis­bar ge­rin­ger sind, gilt das tat­säch­li­che Ausmaß.

Wenn die Be­triebs­kos­ten nicht nach­ge­wie­sen werden können oder nicht nach­ge­wie­sen werden wollen, gelten fol­gen­de Pau­schal­sät­ze:

  • für die erste Person maximal80,00 €
  • für die zweite Person maximal60,00 €
  • für jede weitere Person maximal30,00 €

Als Be­triebs­kos­ten werden an­er­kannt Aus­ga­ben für Heizung, Strom und Wasser, Kanal- und Müll­ge­büh­ren, Versicherungs­prämien (Feuer­versicherung, Haft­pflicht­ver­si­che­rung, etc.), Grund­steu­er und Abgaben, Ver­wal­tungs­kos­ten sowie Haus­betreuungsaufwendungen.

Der Nach­weis der Be­triebs­kos­ten erfolgt über Vor­schrei­bun­gen der Haus­ver­wal­tun­gen, Bank­be­le­ge, Ab­bu­chungs­auf­trä­ge, etc.

[?] Mo­nat­li­che Un­ter­halts­zah­lun­gen

Ver­pflich­ten­de Un­ter­halts­zah­lun­gen

Auf­grund ge­setz­li­cher Ver­pflich­tun­gen oder ge­richt­li­cher oder be­hörd­li­cher An­ord­nun­gen be­ste­hen­de Unterhalts­ver­pflicht­ungen (z.B. Zah­lun­gen eines Ehe­part­ners für seinen in einem Heim un­ter­ge­brach­ten Partner, Ali­men­ta­ti­ons­zah­lun­gen, etc.) können bei der Fest­le­gung der Bemessungs­grundlage be­rück­sich­tigt werden.

Der Nach­weis dieser Auf­wen­dun­gen erfolgt durch Gerichts­urteile, be­hörd­li­che Vor­schrei­bun­gen, etc.

[?] Kosten für den Le­bens­un­ter­halt

Kosten für den Le­bens­un­ter­halt

Die Kosten für den Le­bens­un­ter­halt werden nach den Grund­sät­zen des Tiroler Min­dest­si­che­rungs­ge­set­zes be­rech­net und be­tra­gen:

  • für Al­lein­ste­hen­de und Al­lein­er­zie­her (Ein­zel­per­so­nen)
    712,10 €
  • ab zwei im ge­mein­sa­men Haus­halt lebende voll­jäh­ri­ge Per­so­nen (Ehe- bzw. Le­bens­part­ner, aber auch voll­jäh­ri­ge Kinder) jeweils
    534,09 €
  • für im ge­mein­sa­men Haus­halt lebende voll­jäh­ri­ge dritte oder weitere Person je
    356,07 €
  • für im ge­mein­sa­men Haus­halt lebende Min­der­jäh­ri­ge, die Fa­mi­li­en­bei­hil­fe be­zie­hen (min­der­jäh­ri­ge Kinder)
    • Äl­tes­ter und zweit­äl­tes­ter Min­der­jäh­ri­ger je 234,99 €
    • Dritt­äl­tes­ter Min­der­jäh­ri­ger 216,00 €
    • Viert- bis sechst­äl­tes­ter Min­der­jäh­ri­ger je 142,42 €
    • ab dem sieb­t­äl­tes­ten Min­der­jäh­ri­gen je 113,94 €

[?] Be­mes­sungs­grund­la­ge

Be­mes­sungs­grund­la­ge

Pfle­ge­geld

Das Pfle­ge­geld wird ent­spre­chend dem jeweils gül­ti­gen Pfle­ge­geld­be­scheid zur Be­rech­nung der Bemessungs­grundlage her­an­ge­zo­gen.

Son­der­fäl­le

Falls zwei oder mehrere Per­so­nen in einem Haus­halt von mobilen Diens­ten betreut oder ge­pflegt werden, wird die Be­mes­sungs­grund­la­ge durch die Anzahl der ge­pfleg­ten bzw. be­treu­ten Per­so­nen di­vi­diert und dieser Anteil als Bemes­sungs­grundlage her­an­ge­zo­gen.

Per­so­nen, die ihr Ein­kom­men nicht dar­le­gen, sind in die höchste Selbst­be­halts­stu­fe ein­zu­ord­nen.

An­pas­sung der Be­mes­sungs­grund­la­ge

Die An­pas­sung der Be­mes­sungs­grund­la­ge ent­spre­chend ge­än­der­ter Grund­la­gen­da­ten (Ein­kom­men, Pfle­ge­geld, Kosten Le­bens­un­ter­halt, Wohn­kos­ten, etc.) erfolgt grund­sätzlich nur einmal jähr­lich im März und findet ab 1. April An­wen­dung. Für die Be­rech­nung der Bemessungs­grundlage sind jähr­lich die Ein­nah­men offen zu legen, im Bereich der Aus­ga­ben erfolgt eine Neu­be­rech­nung von Seiten der mobilen Pfle­ge­or­ga­ni­sa­tio­nen nur alle 3 Jahre.

In Aus­nah­me­fäl­len kann eine un­ter­jäh­ri­ge An­pas­sung er­fol­gen, zB.:

  • Für Per­so­nen, für welche erst­mals ein Pfle­ge­geld fest­ge­legt wird, kann eine An­pas­sung zum nächst­folgen­den Mo­nats­ers­ten nach Be­kannt­ga­be durch Kli­en­ten bzw. deren An­ge­hö­ri­ge an die mobile Pfle­ge­or­ga­ni­sa­ti­on er­fol­gen.
  • Für Per­so­nen, welche durch Krank­heit, Unfall, etc. große Ein­kom­mens­ein­bu­ßen er­lei­den, kann eine An­pas­sung nach Vorlage ent­spre­chen­der Nach­wei­se zum nächst­folgen­den Mo­nats­ers­ten er­fol­gen.

Kli­en­ten­selbst­be­halt
* un­ver­bind­li­che Be­rech­nung der vor­aus­sicht­li­chen Kli­en­ten­selbst­be­hal­te

Kostenlose Beratung und Terminvereinbarung

Unser Spenden­konto:

IBAN: AT60 2051 0006 0060 8285 BIC: SPSCAT22XXX


Wir finanzieren uns durch Spenden, Einkommen von Klientenbeiträge, Land Tirol mit 65% und die Mitgliedsgemeinden mit 35% auf die restlichen Normkosten. Wenn auch Sie uns unterstützen wollen, sodass wir unsere Dienste weiterhin mit vollster Tatkraft ausüben können, können Sie sich hier mit uns in Verbindung setzen.